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Steuererklärung 2024

Wann läuft die Frist für meine Steuererklärung ab?

Bürger können entscheiden, ob sie ihre Steuererklärung selbst erledigen oder einen Steuerberater beauftragen. Dabei gelten unterschiedliche Abgabetermine. Ein Überblick.Sören Imöhl, Nils Buske 06.06.2025 - 13:22 Uhr Artikel anhören
Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung haben sich seit dem Beginn der Corona-Pandemie verschoben. Foto: dpa

Berlin. 52 Millionen Steuererklärungen gingen im vergangenen Jahr bei den deutschen Finanzämtern ein. Auch 2025 sind Millionen Bundesbürger dazu aufgerufen, ihre Einkommensteuererklärung einzureichen.

Während für die Abgabe in den Vorjahren längere Fristen gewährt wurden, kehren die Finanzämter schrittweise zu den üblichen Einreichzeiten zurück. Steuerpflichtige sollten dementsprechend darauf achten, welche Frist für sie gilt.

Bis wann muss ich die Steuererklärung 2024 und 2025 abgeben?

Wie viel Zeit Bürgern für die Abgabe der Einkommensteuererklärung gewährt wird, regelt Paragraph 149 der Abgabenordnung (AO). Darin heißt es, dass Steuererklärungen sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben sind.

Für die Steuererklärung 2024 läuft die Frist daher am 31. Juli 2025 aus. Stichtag für das noch laufende Jahr 2025 ist der 31. Juli 2026.

Für das Jahr 2023 hingegen haben Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst abgeben, keine Zeit mehr. Die Frist ist bereits am 2. September 2024 überschritten worden.

Welche Fristen gelten für Steuerberater?

Die Abgabefrist verlängert sich in der Regel auch um sieben Monate, wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung erstellt. Aktuell gelten für Steuerberater bei Bedarf sogar noch etwas längere Fristen.

Die Abgabe für das Steuerjahr 2024 ist regulär bis zum 30. April 2026 fällig. Für das Jahr 2025 gibt es bis zum 1. März 2027 Zeit. Für die Steuererklärung zum Jahr 2023 ist die Frist seit dem 2. Juni 2025 abgelaufen. Steuerpflichtige müssen in diesem Fall mit zusätzlichen Gebühren durch die Finanzämter rechnen.

Von all diesen Terminen gibt es allerdings eine Ausnahme: Ein vom Finanzamt individuell angesetzter Termin ist stets verbindlich.

Kann ich eine Fristverlängerung beantragen?

Grundsätzlich gilt: Die Finanzbeamten verlängern die Abgabefrist für die Steuererklärung nur in Ausnahmefällen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige ohne eigenes Verschulden die Abgabe versäumt. Den Antrag dafür müssen Steuerpflichtige begründen und auch einen neuen Termin vorschlagen.

Zu den möglichen Gründen einer Verlängerung zählen etwa eine längere, schwerwiegende Krankheit, ein andauernder Aufenthalt im Ausland oder ein Umzug. Ist das der Fall, müssen Steuerpflichte das Finanzamt unbedingt schriftlich um eine Fristverlängerung bitten. Stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung zu, erhält der Steuerpflichtige einen neuen Termin zur Abgabe der Steuererklärung. Auf eine Verlängerung haben Steuerpflichtige dann keinen Anspruch mehr.

» Lesen Sie auch: So unterscheiden sich die sechs Steuerklassen in Deutschland

Was passiert, wenn ich meine Steuererklärung zu spät abgebe?

1. Der Verspätungszuschlag

In der Regel schreiben die Finanzämter säumige Steuerzahler zunächst an und erinnern an die Abgabepflicht. Üblich ist, dass die Erinnerung ein verbindliches Datum enthält, bis zu dem die Erklärung endgültig eingehen muss.

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Wer zur Abgabe verpflichtet ist und seine Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist abgibt, zahlt in der Regel einen Verspätungszuschlag. Während die Finanzbeamten früher selbst bestimmen konnten, wie hoch dieser ausfällt, ist er seit 2019 festgelegt. Ein Verspätungszuschlag beträgt seither 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat (AO § 15, Abs. 7). Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig.

Nicht in jedem Fall kassiert das Finanzamt den Verspätungszuschlag aber tatsächlich. Macht der Erklärungspflichtige glaubhaft, dass die Verspätung entschuldbar ist, können die Finanzbeamten darauf verzichten. Darauf weist Paragraph 152 der Abgabenordnung hin.

2. Die Schätzung

Wer auf das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes nicht reagiert, erhält oftmals einen Schätzbescheid (§ 162 AO).

Der Schätzbescheid mutmaßt die Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen. Die Finanzämter legen diese Grundlagen zum Beispiel anhand der Steuererklärung aus dem Vorjahr fest. Oft schätzt das Finanzamt dabei eher zu Ungunsten des Steuerpflichtigen.

Gegen einen Schätzbescheid lässt sich Einspruch erheben. Ist es jedoch bereits zu einem Schätzbescheid gekommen, lässt sich die Schätzung aber nur durch die zeitnahe Einreichung der steuerlichen Dokumente korrigieren.

3. Das Zwangsgeld

Neben dem Verspätungszuschlag kann das Finanzamt bei einer verspäteten Abgabe auch auf das sogenannte Zwangsgeld zurückgreifen. Diese Strafzahlung wird zunächst angedroht, bevor sie verhängt wird.

Mithilfe einer Zwangsgeldandrohung wird eine letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung gesetzt. Wer allerdings auch diese Frist verstreichen lässt, für den wird das Zwangsgeld fällig. Dieses kann auch durch Pfändung, Zwangsvollstreckung oder andere Maßnahmen eingeholt werden. Der konkrete Ablauf ist dabei gesetzlich in Paragraph 328 bis 335 der Abgabenordnung geregelt.

Wer muss eine Steuerklärung machen?

Mitunter folgende Szenarien verpflichten dazu, eine Steuererklärung einzureichen:

    Wer Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro pro Jahr erzielt, muss eine Steuererklärung machen. Gleiches gilt für Bürger, die keine Einkünfte aus einer Arbeitnehmertätigkeit mit Lohnabzug hatten, deren sonstigen gesamten Einkünfte aber über dem Grundfreibetrag liegen. Das ist etwa bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen der Fall, dessen Rente im Jahr 2024 über dem Freibetrag von 11.784 Euro (2023: 10.908 Euro) lag. Für das Jahr 2025 gilt eine Freigrenze von 12.096 Euro.Wer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld von mehr als 410 Euro pro Jahr bezogen hat, muss ebenfalls eine Steuererklärung abgeben. Auch wenn der Betroffene auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag einträgt, ist er zur Steuererklärung verpflichtet.Wenn ein Arbeitnehmer verheiratet ist und einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, besteht die Pflicht zur Steuererklärung. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer verheiratet ist und die Ehegatten nach dem sogenannten Faktorverfahren besteuert wurden. Auch ein Arbeitnehmer, der geschieden wurde oder dessen Ehegatte gestorben ist, und der im gleichen Jahr wieder geheiratet hat, muss eine Erklärung abgeben.Wer innerhalb eines Jahres gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt war, ist zu einer Steuererklärung verpflichtet. Auch wer zwei Arbeitgeber nacheinander hatte, muss zumeist eine Steuererklärung machen. Voraussetzung: Es wurden bei einem der Arbeitgeber sonstige Bezüge versteuert, ohne dass der vom anderen Arbeitgeber erhaltene Lohn berücksichtigt wurde. Dazu zählen etwa Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Abfindungen.Beim Finanzamt müssen auch Bürger eine Erklärung einreichen, bei denen zum Ende des Vorjahres ein sogenannter Verlustvortag festgestellt wurde. Darunter zählen beispielsweise Verluste aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen.

Wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Alleinstehende Arbeitnehmer, die nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Auch Ehepartner, die beide die Steuerklasse 4 haben und beispielsweise nicht mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen oder Nebeneinkünften erzielen, sind nicht zur Abgabe verpflichtet. In diesem Fall bleiben Bürgerinnen und Bürgern vier Jahre Zeit, um die freiwillige Steuererklärung abzugeben. Der Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des letztmöglichen Jahres.

» Lesen Sie auch: Abgeltungsteuer: Diese neuen Regeln für Kapitalanleger gelten sogar rückwirkend

Dieser Artikel erschien bereits im Juni 2021. Der Artikel wurde am 06.06.2025 erneut geprüft und mit leichten Anpassungen aktualisiert. 

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