Restitution von NS-Raubkunst
Preise als Spielball des Handels

Das „Bildnis einer Dame“ ist heute ausgestellt in der Fränkischen Galerie in Kronach (Ausschnitt aus einem Hochformat).
Düsseldorf. Wer Kulturgut den Erben jüdischer Sammler zurückgeben soll, kommt um die Klärung einer Frage nicht herum: Handelt es sich um einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust?
Für jeden Verkauf nach 1933 durch ein Opfer der NS-Diktatur wird vermutet, dass er verfolgungsbedingt zu Stande kam. Diese Vermutung kann bislang durch den Nachweis widerlegt werden, dass das Gemälde, das Silber oder das Porzellan einen angemessenen Kaufpreis erzielt hat; und dass der Verkäufer frei darüber verfügen konnte.
Die sogenannte „Handreichung“ der Bundesregierung, die Museen und öffentlichen Einrichtungen in diesen Fragen weiterhelfen soll, ist dabei wenig hilfreich. Denn der von ihr herangezogene Maßstab, der „objektive Verkehrswert“ oder der „Marktpreis“ lässt sich mangels ausreichender Daten kaum ermitteln. Das war das Ergebnis eines kürzlich veranstalteten Kolloquiums zum Kriterium „Marktpreis“ in der NS-Zeit am Münchener Zentralinstitut für Kunstgeschichte (ZI).
Was aber ist der objektive Verkehrswert? Wann können Preise als angemessen bewertet werden?
Aus den Daten der letzten 45 Jahre, die Datenbanken wie Artnet oder Artprice bei Versteigerern gesammelt haben, lassen sich – mit Einschränkungen – zwar immerhin heutige Auktionsmarktpreise errechnen. Doch wie steht es um die preisliche Beurteilung der Transaktionen im Nationalsozialismus?