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Steuern

Warum der BFH zwölf Prozent Säumniszuschlag für rechtmäßig hält

Während der Niedrigzinsphase wurden die Zinsen für Steuernachzahlungen deutlich gesenkt. Die Mahngebühren für Steuerzahlungen hingegen sind bis heute unverändert.Martina Schäfer 17.06.2025 - 09:53 Uhr Artikel anhören
Der Säumniszuschlag im Steuerrecht wurde 1977 eingeführt und beträgt seitdem ein Prozent pro Monat. Foto: imago/Westend61

Berlin. Wer zu spät zahlt, für den kann es teuer werden. Diese Erfahrung machen alle, die die Zahlung einer Rechnung versäumen und dafür mit Mahngebühren belegt werden. Genauso trifft es diejenigen, die Steuern oder Vorauszahlungen verspätet überweisen.

Die Mahngebühren beim Finanzamt heißen „Säumniszuschläge“. Sie sind mit einem Prozent pro Monat, also zwölf Prozent im Jahr, sehr hoch. Zu hoch?

Nicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH). Als das Bundesverfassungsgericht die Nachzahlungszinsen 2022 von 0,5 auf 0,15 Prozent pro Monat absenkte, kam die Frage auf, ob nicht auch die Säumniszuschläge zu hoch seien und reduziert werden müssten. Seine Einschätzung für den Zeitraum ab März 2022 hat der BFH nun in einem komplexen Verfahren dargelegt (Az.: X B 21/25).

Finanzamt verlangt Säumniszinsen trotz anhängigem Rechtsstreit

Aufgrund der geänderten Festsetzung ihres Gewinnanteils hatte sich für die Gesellschafterin an einer gewerblichen Personengesellschaft eine hohe Nachzahlung ergeben. Da die Personengesellschaft gegen den Gewinnfeststellungsbescheid bereits ein Rechtsbehelfsverfahren führte, gewährte das zuständige Finanzamt der Frau auf ihren Antrag hin eine Aussetzung der Vollziehung. Eine Sicherheitsleistung verlangte es dafür zunächst nicht. Später änderte die Behörde dies jedoch und erhob zusätzlich Säumniszuschläge.

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